SVG keine Anwendung finden. Auch ist eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf den ordentlichen Führerausweis weiterhin nur möglich, wenn der Lenker des Fahrzeugs bereits über einen solchen verfügt (vgl. dazu Weissenberger, Vor Art. 16 ff. N. 13). Daraus folgt, dass die mit der Revision des Massnahmenrechts erfolgte Verschärfung der Sanktionen im Bereich der Kaskadenrelevanz früherer Ausweisentzüge für Motorfahrräder keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462). | |||||||||| | | |||||||||| | Daran mag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, die neuen Rückfallbestimmungen von Art.