So ist es auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht gerechtfertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden ist. Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer früheren Anordnung eines Führerausweisentzugs der Spezialkategorie M bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf den ordentlichen Führerausweis die Rückfallregelungen gemäss Art. 16a-c SVG keine Anwendung finden.