Die Argumente des Bundesgerichts, wonach einerseits der Gesetzgeber Motorfahrradführer wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weniger streng behandeln wolle als Motorfahrzeugführer, und anderseits zu beachten sei, dass zur Erlangung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine vereinfachte theoretische Prüfung abgelegt werden muss, gelten weiterhin. So ist es auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht gerechtfertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden ist.