| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Hat sich die Verkehrszulassungsverordnung aber in materieller Hinsicht nicht geändert, gilt die Praxis des Bundesgerichts weiterhin. Die Argumente des Bundesgerichts, wonach einerseits der Gesetzgeber Motorfahrradführer wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weniger streng behandeln wolle als Motorfahrzeugführer, und anderseits zu beachten sei, dass zur Erlangung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine vereinfachte theoretische Prüfung abgelegt werden muss, gelten weiterhin.