33 Abs. 4 lit. b VZV enthält keine materielle Änderung, sondern statuiert lediglich erneut die Möglichkeit der Entzugsbehörde, gleichzeitig mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 SVG entziehen zu können. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Hat sich die Verkehrszulassungsverordnung aber in materieller Hinsicht nicht geändert, gilt die Praxis des Bundesgerichts weiterhin.