Der per 1. April 2003 in Kraft getretene aArt. 34 Abs. 4 VZV änderte nichts an der bundesgerichtlichen Praxis zur Rückfallregelung von aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG und hielt lediglich fest, dass die Entzugsbehörde bei einer Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Spezialkategorie auch den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Kategorien oder Unterkategorien verfügen könne (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 VZV), was aber bereits zuvor möglich gewesen war. Auch der per 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 33 Abs. 4 lit.