37 Abs. 1 VZV). Werde das Fahrverbot für Motorfahrräder nicht auf den ordentlichen Führerausweis ausgedehnt und führe die begangene Widerhandlung zu einem obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so komme die in aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG vorgesehene Rückfallregelung nicht zur Anwendung (BGE 114 Ib 41 E. 3, mit Hinweisen). Besitze ein Lenker lediglich einen Führerausweis für Motorfahrräder – sei es aus Altersgründen oder aus freiem Entschluss – und werde ihm dieser entzogen, so stelle sich die Frage einer Ausdehnung auf den ordentlichen Führerausweis nicht (BGE 128 II 187 E. 1). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Der per 1. April 2003 in Kraft getretene aArt.