Es hielt dazu fest, es müsse bei Führerausweisentzügen der Spezialkategorie M immer zuerst unterschieden werden zwischen Motorfahrradlenkern, welche zusätzlich einen (ordentlichen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Kategorien besitzen würden und solchen, welche lediglich über einen Führerausweis für Motorfahrräder verfügten. Bei der ersten Gruppe habe die Entzugsbehörde gleichzeitig mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu entscheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge habe (aArt. 37 Abs. 1 VZV).