| |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 Das Bundesgericht hatte am 25. Februar 2002 einen Fall zu beurteilen, in welchem einem minderjährigen Lenker der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden war, weil er an zwei Motorfahrrädern unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Es hielt dazu fest, es müsse bei Führerausweisentzügen der Spezialkategorie M immer zuerst unterschieden werden zwischen Motorfahrradlenkern, welche zusätzlich einen (ordentlichen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Kategorien besitzen würden und solchen, welche lediglich über einen Führerausweis für Motorfahrräder verfügten.