er einen solchen Führerausweis besessen hätte. Folglich seien auch gemäss der Mindermeinung die früheren beiden Ausweisentzüge der Spezialkategorie M kaskadenrelevant und daher die Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden, welche eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten vorsehe. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die früheren Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M kaskadenrelevant sind und folglich die Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden ist, welche einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten vorsieht. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1