Sei die Person jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch nicht im Besitz eines ordentlichen Führerausweises, so sei hypothetisch danach zu fragen, ob der Entzug der Spezialkategorie M auch auf die übrigen Kategorien ausgedehnt worden wäre, wenn der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt einen Führerausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien besessen hätte (Art. 3 Abs. 1 und 2 VZV). In Anbetracht der erheblichen Gefährdung, welche der Beschwerdeführer bei seinen früheren beiden Führerausweisentzügen geschaffen habe, und aufgrund seines schweren Verschuldens wären die Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M auch auf die übrigen Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt worden, wenn