b VZV auf jene Kategorie ausgedehnt wurde, mit welcher die zweite Widerhandlung begangen worden sei. Sei die Person jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch nicht im Besitz eines ordentlichen Führerausweises, so sei hypothetisch danach zu fragen, ob der Entzug der Spezialkategorie M auch auf die übrigen Kategorien ausgedehnt worden wäre, wenn der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt einen Führerausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien besessen hätte (Art. 3 Abs. 1 und 2 VZV).