SVG auszugehen sei. Da die neuen Rückfallbestimmungen nicht danach differenzieren würden, auf welche Kategorie sich der frühere Ausweisentzug zu beziehen habe, könne der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid zum alten Recht für die heutige Rechtsprechung keine Geltung mehr beanspruchen. Eventualiter sei auch noch auf die Mindermeinung einzugehen, wonach ein Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie M nur dann kaskadenrelevant sei, wenn er gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV auf jene Kategorie ausgedehnt wurde, mit welcher die zweite Widerhandlung begangen worden sei.