SVG nicht anwendbar (BGE 128 II 187, zum alten Recht). Die Beschwerdegegnerin habe seine Sanktionsempfindlichkeit erkannt, weshalb für seine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften lediglich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten anzuordnen sei (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die beiden bereits erfolgten Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kaskadenrelevant seien und folglich von einem Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auszugehen sei.