Er macht jedoch geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Führerausweisentzug der Spezialkategorie M, welcher nicht auf einen ordentlichen Führerausweis ausgedehnt worden sei, nicht zu einem Rückfall führen könne. Da er bei seinen früheren Führerausweisentzügen der Spezialkategorie M in den Jahren 2010 und 2012 aufgrund seines Alters noch nicht über einen ordentlichen Führerausweis verfügt habe und sich deshalb die Frage einer Ausdehnung des Führerausweisentzugs gar nicht stelle, sei die Rückfallregelung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nicht anwendbar (BGE 128 II 187, zum alten Recht).