BGer-Urteil 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 2). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 28. März 2013 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen zu haben. Er macht jedoch geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Führerausweisentzug der Spezialkategorie M, welcher nicht auf einen ordentlichen Führerausweis ausgedehnt worden sei, nicht zu einem Rückfall führen könne.