| |||||||||| | | |||||||||| | Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der in einem summarischen Verfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss seine Verteidigungsrechte somit schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer-Urteil 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 2).