Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 127 E. 5, 119 Ib 158 E. 3c/bb). | |||||||||| | | |||||||||| | Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der in einem summarischen Verfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.