Abs. 2 lit. c SVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 127 E. 5, 119 Ib 158 E. 3c/bb).