| |||||||||| | | |||||||||| | Wurde hingegen in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für mindestens sechs Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Für mindestens zwölf Monate wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit.