Abs. 2 lit. a i.V.m. lit. b-c SVG). Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere Ersttäter sowie Personen privilegieren, welche zeitlich weit zurückliegende Widerhandlungen begangen haben (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16c N. 32). | |||||||||| | | |||||||||| | Wurde hingegen in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für mindestens sechs Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit.