Die gesetzliche Abstufung trägt dabei dem Umstand Rechnung, ob bereits frühere (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauer). Erfolgte in den fünf Jahren vor der neu zu beurteilenden schweren Widerhandlung kein Ausweisentzug (wegen einer zumindest mittelschweren Widerhandlung), beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit.