| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Bestimmungen zu den Administrativmassnahmen wurden auf den 1. Januar 2005 hin verschärft, wobei das revidierte SVG neu bei schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abgestufte Mindestdauern der Ausweisentzüge vorsieht (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die gesetzliche Abstufung trägt dabei dem Umstand Rechnung, ob bereits frühere (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauer).