Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vergangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war, ansonsten wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen; in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahmen verzichtet (Art. 16a Abs. 2-4 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Ausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2