Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vergangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war, ansonsten wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen;