| |||||||||| | | |||||||||| | Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.