Am 16. Oktober 2013 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013 sowie die Reduktion des Führerausweisentzugs von zwölf auf drei Monate. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. Die Verlängerung der Probezeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde.