Art. 22 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-, total Fr. 3'600.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'100.- bestraft. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, wies A.___