der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art.