__ nach dessen Befinden und begleitete ihn in die A3-Bar. Daraufhin hinterliess er seine Telefonnummer und verliess kurz darauf die Unfallstelle, ohne jedoch die Polizei benachrichtigt zu haben. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 14. Juni 2013 wurde A.______ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.