mit Strafbefehl vom 23. November 2011 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strafgesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse von Fr. 180.-. Da ihm mit Verfügung vom 31. August 2010 der Führerausweis für Motorfahrräder bereits für einen Monat entzogen worden war, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012 in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für Motorfahrräder für vier Monate entzogen, wobei der Entzug gemäss Art. 33 Abs. 4 lit.