___ wegen ungenügender Aufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Sichtverhältnisse sowie ungenügenden Rechtsfahrens und Lenkens und Inverkehrbringens eines Motorfahrrades in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand mit einem Verweis. Mit Verfügung vom 31. August 2010 wurde A.______ zudem in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Führerausweis der Spezialkategorie M (Motorfahrrad) für einen Monat entzogen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Am 23. August 2011 wurde A.___