{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00100_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=211&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a6cf69f38234426ab0e73f23287e257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00100", "VG.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:32", "Checksum": "d785020011cf082a2f42604e0fc57b64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n6.\n6.1 Obschon die früheren Ausweisentzüge des Beschwerdeführers nicht kaskadenrelevant sind und folglich die Rückfallregel gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG keine Anwendung findet, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass der Führerausweis lediglich für die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist.\nBei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind nämlich die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zur würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1).\n6.2 Vorliegend kam es am 28. März 2013 zu einem Unfall, als der Beschwerdeführer beim Beschleunigen seines Autos den die Strasse überquerenden C.______ übersehen hatte und zu spät bremste. Es entspricht einem erheblichen Verschulden, dass er seine Geschwindigkeit den schlechten Sichtverhältnissen nicht anpasste und nicht vorsichtiger fuhr. Als Besucher der A3-Bar wusste er um die gefährliche Verkehrs- und Parkplatzsituation und hat mit seinem Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Fussgänger geschaffen, sondern konkret durch sein Verhalten einen Menschen verletzt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits über einen getrübten Leumund verfügt, da er mit seinem Motorfahrrad im Dezember 2008 und im August 2011 jeweils mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften beging. Seit dem letzten Führerausweisentzug vom 21. Juni 2012 und dem für den vorliegenden Führerausweisentzug massgebenden Unfall ist zudem nur ein gutes halbes Jahr vergangen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, obwohl er in der Verfügung vom 21. Juni 2012 darauf hingewiesen worden war, dass künftige Verfehlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften deutlich schärfere Massnahmen zur Folge hätten. Nicht abzusprechen ist ihm hingegen eine gewisse Angewiesenheit auf den Führerausweis in seinem Beruf als Automobilfachmann, wobei er immerhin seinen Arbeitsweg aber ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann. Zudem ist ihm gemäss der strittigen Verfügung das Führen von Motorfahrrädern nach wie vor gestattet.\nNach Würdigung all dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für deutlich länger als der in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen dreimonatigen Mindestentzugsdauer zu entziehen. Als notwendig und gerechtfertigt erweist sich ein Führerausweisentzug von sechs Monaten.\nDemnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2013 ist in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen ist.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen reduziert (Art. 136 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.- aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist nicht kostenpflichtig (Art. 135 Abs. 1 VRG).\nDer teilweise obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a VRG Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2013 wird in dem Sinne abgeändert, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen wird.\nDem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.- auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird ihm zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}