{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00100_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=211&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a6cf69f38234426ab0e73f23287e257"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00100", "VG.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:36", "Checksum": "cdcb0fefba7266dcd7c43cdcc1343337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n5.2 Der per 1. April 2003 in Kraft getretene aArt. 34 Abs. 4 VZV änderte nichts an der bundesgerichtlichen Praxis zur Rückfallregelung von aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG und hielt lediglich fest, dass die Entzugsbehörde bei einer Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Spezialkategorie auch den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Kategorien oder Unterkategorien verfügen könne (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 VZV), was aber bereits zuvor möglich gewesen war. Auch der per 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV enthält keine materielle Änderung, sondern statuiert lediglich erneut die Möglichkeit der Entzugsbehörde, gleichzeitig mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 SVG entziehen zu können. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Hat sich die Verkehrszulassungsverordnung aber in materieller Hinsicht nicht geändert, gilt die Praxis des Bundesgerichts weiterhin. Die Argumente des Bundesgerichts, wonach einerseits der Gesetzgeber Motorfahrradführer wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weniger streng behandeln wolle als Motorfahrzeugführer, und anderseits zu beachten sei, dass zur Erlangung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine vereinfachte theoretische Prüfung abgelegt werden muss, gelten weiterhin. So ist es auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht gerechtfertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden ist. Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer früheren Anordnung eines Führerausweisentzugs der Spezialkategorie M bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf den ordentlichen Führerausweis die Rückfallregelungen gemäss Art. 16a-c SVG keine Anwendung finden. Auch ist eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf den ordentlichen Führerausweis weiterhin nur möglich, wenn der Lenker des Fahrzeugs bereits über einen solchen verfügt (vgl. dazu Weissenberger, Vor Art. 16 ff. N. 13). Daraus folgt, dass die mit der Revision des Massnahmenrechts erfolgte Verschärfung der Sanktionen im Bereich der Kaskadenrelevanz früherer Ausweisentzüge für Motorfahrräder keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDaran mag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, die neuen Rückfallbestimmungen von Art. 16c Abs. 2 SVG würden nicht danach unterscheiden, auf welche Kategorie sich der frühere Ausweisentzug zu beziehen habe, nichts zu ändern, denn auch aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG sah keine Differenzierung zwischen den Ausweiskategorien vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der erste Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder nicht kaskadenrelevant ist. Der zweite Entzug wurde zwar auf sämtliche Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt. Dies war aber nicht zulässig, da der Beschwerdeführer nur Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder war und sich die Frage einer Ausdehnung des Entzugs gar nicht stellen konnte. Damit ist auch der zweite Entzug des Führerausweises nicht kaskadenrelevant. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Obschon die früheren Ausweisentzüge des Beschwerdeführers nicht kaskadenrelevant sind und folglich die Rückfallregel gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG keine Anwendung findet, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass der Führerausweis lediglich für die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind nämlich die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zur würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}