{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00100_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=211&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a6cf69f38234426ab0e73f23287e257"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00100", "VG.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:36", "Checksum": "cdcb0fefba7266dcd7c43cdcc1343337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\nDie Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der in einem summarischen Verfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss seine Verteidigungsrechte somit schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer-Urteil 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 28. März 2013 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen zu haben. Er macht jedoch geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Führerausweisentzug der Spezialkategorie M, welcher nicht auf einen ordentlichen Führerausweis ausgedehnt worden sei, nicht zu einem Rückfall führen könne. Da er bei seinen früheren Führerausweisentzügen der Spezialkategorie M in den Jahren 2010 und 2012 aufgrund seines Alters noch nicht über einen ordentlichen Führerausweis verfügt habe und sich deshalb die Frage einer Ausdehnung des Führerausweisentzugs gar nicht stelle, sei die Rückfallregelung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nicht anwendbar (BGE 128 II 187, zum alten Recht). Die Beschwerdegegnerin habe seine Sanktionsempfindlichkeit erkannt, weshalb für seine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften lediglich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten anzuordnen sei (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die beiden bereits erfolgten Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kaskadenrelevant seien und folglich von einem Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auszugehen sei. Da die neuen Rückfallbestimmungen nicht danach differenzieren würden, auf welche Kategorie sich der frühere Ausweisentzug zu beziehen habe, könne der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid zum alten Recht für die heutige Rechtsprechung keine Geltung mehr beanspruchen. Eventualiter sei auch noch auf die Mindermeinung einzugehen, wonach ein Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie M nur dann kaskadenrelevant sei, wenn er gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV auf jene Kategorie ausgedehnt wurde, mit welcher die zweite Widerhandlung begangen worden sei. Sei die Person jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch nicht im Besitz eines ordentlichen Führerausweises, so sei hypothetisch danach zu fragen, ob der Entzug der Spezialkategorie M auch auf die übrigen Kategorien ausgedehnt worden wäre, wenn der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt einen Führerausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien besessen hätte (Art. 3 Abs. 1 und 2 VZV). In Anbetracht der erheblichen Gefährdung, welche der Beschwerdeführer bei seinen früheren beiden Führerausweisentzügen geschaffen habe, und aufgrund seines schweren Verschuldens wären die Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M auch auf die übrigen Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt worden, wenn er einen solchen Führerausweis besessen hätte. Folglich seien auch gemäss der Mindermeinung die früheren beiden Ausweisentzüge der Spezialkategorie M kaskadenrelevant und daher die Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden, welche eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten vorsehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nStrittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die früheren Führerausweisentzüge der Spezialkategorie M kaskadenrelevant sind und folglich die Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden ist, welche einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten vorsieht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 Das Bundesgericht hatte am 25. Februar 2002 einen Fall zu beurteilen, in welchem einem minderjährigen Lenker der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden war, weil er an zwei Motorfahrrädern unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Es hielt dazu fest, es müsse bei Führerausweisentzügen der Spezialkategorie M immer zuerst unterschieden werden zwischen Motorfahrradlenkern, welche zusätzlich einen (ordentlichen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Kategorien besitzen würden und solchen, welche lediglich über einen Führerausweis für Motorfahrräder verfügten. Bei der ersten Gruppe habe die Entzugsbehörde gleichzeitig mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu entscheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge habe (aArt. 37 Abs. 1 VZV). Werde das Fahrverbot für Motorfahrräder nicht auf den ordentlichen Führerausweis ausgedehnt und führe die begangene Widerhandlung zu einem obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so komme die in aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG vorgesehene Rückfallregelung nicht zur Anwendung (BGE 114 Ib 41 E. 3, mit Hinweisen). Besitze ein Lenker lediglich einen Führerausweis für Motorfahrräder – sei es aus Altersgründen oder aus freiem Entschluss – und werde ihm dieser entzogen, so stelle sich die Frage einer Ausdehnung auf den ordentlichen Führerausweis nicht (BGE 128 II 187 E. 1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}