{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00100_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=211&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a6cf69f38234426ab0e73f23287e257"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00100", "VG.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:36", "Checksum": "cdcb0fefba7266dcd7c43cdcc1343337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n2.4 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 entzog ihm die Abteilung Administrativmassnahmen aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG den Führerausweis für zwölf Monate. Da A.______ der Führerausweis lediglich auf Probe erteilt worden war (Art. 15a Abs. 1 SVG), verlängerte die Abteilung Administrativmassnahmen gleichzeitig die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 25. Oktober 2016 (Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nAm 16. Oktober 2013 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013 sowie die Reduktion des Führerausweisentzugs von zwölf auf drei Monate. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. Die Verlängerung der Probezeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Abteilung Administrativmassnahmen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der Angemessenheit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vergangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war, ansonsten wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen; in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahmen verzichtet (Art. 16a Abs. 2-4 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Ausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Bestimmungen zu den Administrativmassnahmen wurden auf den 1. Januar 2005 hin verschärft, wobei das revidierte SVG neu bei schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abgestufte Mindestdauern der Ausweisentzüge vorsieht (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die gesetzliche Abstufung trägt dabei dem Umstand Rechnung, ob bereits frühere (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauer). Erfolgte in den fünf Jahren vor der neu zu beurteilenden schweren Widerhandlung kein Ausweisentzug (wegen einer zumindest mittelschweren Widerhandlung), beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a i.V.m. lit. b-c SVG). Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere Ersttäter sowie Personen privilegieren, welche zeitlich weit zurückliegende Widerhandlungen begangen haben (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16c N. 32). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWurde hingegen in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für mindestens sechs Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Für mindestens zwölf Monate wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nDie Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 127 E. 5, 119 Ib 158 E. 3c/bb). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}