{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00100_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=211&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a6cf69f38234426ab0e73f23287e257"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00100", "VG.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:36", "Checksum": "cdcb0fefba7266dcd7c43cdcc1343337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00100 (VG.2014.9)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Februar 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00100 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nFührerausweisentzug |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______, geboren 1994, verursachte am 13. Dezember 2008 als Lenker eines Motorfahrrades einen Verkehrsunfall in Niederurnen, als er von der Bernhard-Simon-Strasse her kommend auf die Schiltstrasse einbiegen wollte. Dabei geriet er auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen frontal kollidierte und sich leicht verletzte. Zudem wurde bei der Kontrolle des Motorfahrrades festgestellt, dass dieses nicht in vorschriftsgemässem Zustand war, weshalb der Rahmen inklusive Federgabel, Lenkstange, der Vergaser inklusive Hauptdüse, die Auspuffanlage sowie das Keilriemenpoulie beschlagnahmt wurden. Am 12. Februar 2009 bestrafte die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ wegen ungenügender Aufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Sichtverhältnisse sowie ungenügenden Rechtsfahrens und Lenkens und Inverkehrbringens eines Motorfahrrades in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand mit einem Verweis. Mit Verfügung vom 31. August 2010 wurde A.______ zudem in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Führerausweis der Spezialkategorie M (Motorfahrrad) für einen Monat entzogen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 23. August 2011 wurde A.______ als Lenker eines Motorfahrrades auf der Landstrasse, Höhe Einmündung Sandstrasse, von der Polizei angehalten. Bei der anschliessenden Kontrolle wurde festgestellt, dass er erneut unerlaubte Änderungen an seinem Motorfahrrad vorgenommen hatte und sich das Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand befand. Die zuständige Jugendanwaltschaft bestrafte A.______ mit Strafbefehl vom 23. November 2011 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strafgesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse von Fr. 180.-. Da ihm mit Verfügung vom 31. August 2010 der Führerausweis für Motorfahrräder bereits für einen Monat entzogen worden war, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012 in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für Motorfahrräder für vier Monate entzogen, wobei der Entzug gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) auf alle Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 28. März 2013, ca. 22.20 Uhr, lenkte A.______ seinen Personenwagen innerorts vom Parkplatz unmittelbar neben der A3-Bar in Pfäffikon SZ auf die sechs Meter breite, keine Mittelleitlinien-Markierung aufweisende Talstrasse, wo er seinen Personenwagen in Fahrtrichtung Seedamm-Center beschleunigte. Auf der Höhe des Eingangs der A3-Bar erfasste er infolge mangelnder Aufmerksamkeit und trotz eingeleiteter Vollbremsung den die Strasse überquerenden C.______, welcher durch den Aufprall seitlich zu Boden geschleudert und verletzt wurde. A.______ erkundigte sich bei C.______ nach dessen Befinden und begleitete ihn in die A3-Bar. Daraufhin hinterliess er seine Telefonnummer und verliess kurz darauf die Unfallstelle, ohne jedoch die Polizei benachrichtigt zu haben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 14. Juni 2013 wurde A.______ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-, total Fr. 3'600.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'100.- bestraft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, wies A.______ bereits am 30. April 2013 darauf hin, dass gegen ihn eine administrative Untersuchung geführt werde, die insbesondere den Entzug des Führerausweises oder eine Verwarnung zur Folge haben könnte. Gleichzeitig teilte sie ihm die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids mit. Am 26. Juli 2013 wurde A.______ von der Abteilung Administrativmassnahmen das rechtliche Gehör gewährt, wobei sich dieser nicht vernehmen liess. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}