| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Im Übrigen würde die Sprungbeschwerde aber auch am Vorliegen einer entsprechenden Weisung der Vorinstanz scheitern. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das DBU habe sich zur Verlängerung der Planungszone ausreichend und dahingehend geäussert, dass und wie die Beschwerdegegnerin zu entscheiden habe, ist ihnen nämlich nicht zu folgen. | |||||||||| | | |||||||||| | Einerseits kann dem Dispositiv des Entscheids eine entsprechende Weisung nicht entnommen werden, da darin ausschliesslich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin über den Erlass einer Planungszone bestätigt wurde.