Wie bereits erwähnt, geht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren voraus (vgl. E. II/3). Eine Sprungbeschwerde ist spezialgesetzlich nicht vorgesehen, denn das RBG verweist mit Ausnahme von Verfügungen, welche im koordinierten Verfahren erlassen wurden, auf die Verfahrensbestimmungen des VRG (Art. 79 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Einspracheentscheid im Verfahren betreffend die Verlängerung der Planungszone getroffen hat, scheidet eine Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 105 Abs. 3 VRG damit von vornherein aus. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4