Kann eine Verfügung mittels Einsprache angefochten werden, ist die Sprungbeschwerde jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Spezialgesetz sehe die Sprungbeschwerde eigens vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 787 und 1272, je mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Wie bereits erwähnt, geht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren voraus (vgl. E. II/3).