Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid fest (vgl. Urteil 2009/30 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 f., www.bvger.ch), dass für die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde aus den gesamten Umständen feststehen muss, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird. Eine Weisung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz an der Entscheidfindung der Vorinstanz beteiligt war. Kann eine Verfügung mittels Einsprache angefochten werden, ist die Sprungbeschwerde jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Spezialgesetz sehe die Sprungbeschwerde eigens vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/