| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Bei der Frage, welche Anforderungen an die entsprechende Weisung gestellt werden bzw. wie konkret diese erteilt werden muss, bietet es sich an, Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) analog heranzuziehen, da in dieser Bestimmung das gleiche abgekürzte Rechtsmittelverfahren auf bundesrechtlicher Ebene normiert ist. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid fest (vgl. Urteil 2009/30 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 f., www.bvger.ch), dass für die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde aus den gesamten Umständen feststehen muss, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird.