105 Abs. 2 VRG vorliegen, wurde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür bedürfte es eines Verzichts auf materielle Behandlung der Sache seitens der Vorinstanz, welcher vorliegend nicht gegeben ist. Es bleibt somit fraglich und zu prüfen, ob die Bedingungen von Art. 105 Abs. 3 VRG erfüllt sind und dabei auch, ob das DBU in seinem Entscheid über den Erlass der Planungszone vom 10. September 2013 oder anderswie eine Weisung erteilt hat, ob und wie die Beschwerdegegnerin im Verfahren über eine allfällige Verlängerung der Planungszone zu entscheiden hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2