Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (RBG) geht dem Beschwerdeverfahren beim Erlass oder bei der Verlängerung einer Planungszone ein Einspracheverfahren voraus. Erste Beschwerdeinstanz bildet das zuständige Departement (Art. 79. Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG), zweite Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht (Art. 105 Abs. 1 lit. b VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG vorliegen, wurde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht.