Zudem sei die Revision der Ortsplanung eine kommunale Angelegenheit, in welcher sie selbst ein grosses Ermessen und einen entsprechenden Entscheidungsspielraum besitze. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Vorliegend ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unbestrittenermassen erfüllt. Grundsätzlich mangelt es aber an der funktionellen Zuständigkeit, da diese in der Regel erst bei Vorliegen des Entscheids des zuständigen Departements gegeben ist. Gemäss Art.