Deshalb sei die vorliegende Beschwerde entgegen dem festgeschriebenen Instanzenzug direkt durch das Verwaltungsgericht zu behandeln. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass obschon die angefochtene Verfügung auf dem Entscheid des DBU vom 10. September 2013 basiere, kein Raum für eine Sprungbeschwerde bestehe. Art. 105 Abs. 3 VRG regle einzig den Fall eines weisungsgebundenen Entscheids, welcher vorliegend nicht existiere. Zudem sei die Revision der Ortsplanung eine kommunale Angelegenheit, in welcher sie selbst ein grosses Ermessen und einen entsprechenden Entscheidungsspielraum besitze.