Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2013 stehe in ursächlichem Zusammenhang zum ebenfalls angefochtenen Entscheid des DBU vom 10. September 2013 betreffend den Erlass der Planungszone. Dabei habe das DBU den Erlass umfassend sanktioniert und habe sich zudem mit den Voraussetzungen einer zeitlichen Verlängerung der Planungszone bereits auseinandergesetzt. Der vorliegend vorgesehene Rechtsmittelweg würde im Ergebnis zu keinem anderen Resultat führen als derjenige, welcher gegen den Erlass der Planungszone angestrengt worden sei. Deshalb sei die vorliegende Beschwerde entgegen dem festgeschriebenen Instanzenzug direkt durch das Verwaltungsgericht zu behandeln.