105 Abs. 3 VRG). Im letzteren Fall muss der Beschwerdeführer von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, wobei es sich hierbei um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, welche der Sprungbeschwerde nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 3 VRG erfüllt seien. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2013 stehe in ursächlichem Zusammenhang zum ebenfalls angefochtenen Entscheid des DBU vom 10. September 2013 betreffend den Erlass der Planungszone.