BGer-Urteil 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Das VRG sieht zwei verschiedene Möglichkeiten für die Sprungbeschwerde vor. Entweder kann die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Streitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht überweisen (Art. 105 Abs. 2 VRG) oder der Beschwerdeführer kann in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, den Entscheid direkt ans Verwaltungsgericht weiterziehen, wenn eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz einer Vorinstanz die Weisung erteilt hat, dass oder wie sie zu entscheiden habe (Art. 105 Abs. 3 VRG).