105 Abs. 2 f. VRG verfolgt einen prozessökonomischen Zweck und soll dort eine Verfahrensbeschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind. Als Nachteil ist in Kauf zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht unter Umständen eine Frage entscheiden muss, zu welcher der Regierungsrat oder das zuständige Departement keine Praxis begründet hat (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 2009, § 48 N. 2; BGer-Urteil 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2, mit Hinweisen).